Rede im Rat vom 25.08.2025 zu TOP 13.7 Ermittlung von Umfang und Verursachern der Abfallablagerung von belasteten Materialien auf dem Schießstand (Gruppe Für Oldenburg vom 31.07.2025)
Ablagerung gefährlicher Stoffe auf dem Schießstand
Ich möchte es gleich zu Beginn unmissverständlich sagen: Bei der Ablagerung von Asbest, PAK-belasteten Materialien und anderen gefährlichen Abfällen auf dem Gelände des ehemaligen Schießstandes handelt es sich um einen gravierenden Vorgang – mit rechtlichen, ökologischen und politischen Konsequenzen. Dank der Gruppe für Oldenburg liegt uns ein juristisches Gutachten von Rechtsanwalt Benno Reinhardt vor. Dieses Gutachten kommt zu einem klaren Ergebnis: Die bisherige hartnäckig vertretene Darstellung der Stadtverwaltung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Stadt behauptet, rund 27.000 Kubikmeter Material – darunter Baumstümpfe, gesiebte Böden mit Grob- und Mittelfraktionen – seien recht- und planmäßig eingebracht worden. Grundlage sei das Bodenschutzgesetz. (§ 13 Abs. 5 BBSchG). Aber: Ein genehmigter Sanierungsplan, wie er in dem oben genannten Paragrafen zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, liegt nicht vor. Ohne diesen Plan fehlt die rechtliche Grundlage sowohl nach dem Bodenschutzgesetz als auch nach dem Abfallrecht. Hinzu kommt: Laut Ausschreibung durften die eingebrachten Materialien insbesondere die gesiebten Böden (Mittel- und Grobfraktion) keinerlei Schadstoffe (Störstoffe) enthalten.[1]
Und dennoch hat die Staatsanwaltschaft bei Untersuchungen auf dem Gelände Störstoffe gefunden:
- Asbesthaltige Platten
- PAK-belastete Schwarzdecken
- Stark belastete Dichtstoffe
Das sind klassische Abbruchabfälle – sie gehören nicht in den Boden, sondern auf eine genehmigte Deponie!
Die entscheidende Frage ist deshalb: Wie kamen diese gefährlichen Stoffe auf das Schießstandgelände? Eine Antwort darauf bleibt die Verwaltung – insbesondere der Oberbürgermeister – bis heute schuldig. Noch problematischer: Die Stadtverwaltung zeigt kein erkennbares Interesse, die Verantwortlichen zu ermitteln. Stattdessen wird immer wieder gebetsmühlenartig behauptet, dass mit der Ausschreibung die Ablagerung genehmigt gewesen sei. Aber bitte:
- Ein Ausschreibungstext ersetzt keine Umweltverträglichkeitsprüfung.
- Keine Gefährdungsbewertung.
- Und schon gar nicht die Einhaltung des Abfallrechts.
Wir halten also fest:
- Auf dem Gelände wurden gefährliche Abfälle abgelagert und
- Dafür gibt es keine rechtliche Genehmigung.
Was muss jetzt passieren?
Erstens: Die Stadtverwaltung muss ihre eigene Rechtsauffassung überprüfen, denn sie wird weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Gutachten geteilt.
Zweitens: Die Verwaltung muss klären: Der Umfang der nicht genehmigten Abfälle muss ermittelt werden, wer war verantwortlich, wer hat geliefert, wer hat kontrolliert?
Drittens: Sollte die Stadt selbst nicht verantwortlich sein, müssen Schadensersatzforderungen gegen die Verursacher geprüft und durchgesetzt werden.
Viertens – und ganz zentral: Die Öffentlichkeit hat ein Recht auf vollständige Transparenz.
Es geht hier um gefährliche Stoffe, um mögliche Umweltrisiken und um die Glaubwürdigkeit von Politik und Verwaltung. Deshalb unterstützen wir, die Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN, ausdrücklich den Antrag der Gruppe für Oldenburg:
- Eine vollständige Untersuchung der abgelagerten Stoffe,
- die Benennung der Verantwortlichen,
- und die Prüfung von Schadensersatzforderungen.
[1] [1] Ausschreibung S. 10 Nr. 2.6 Betrieb der Siebanlage - Die Materialströme sind weitgehend von Störstoffen zu befreien. Insbesondere der Siebüberlauf (Grobfraktion) ist von grobem Wurzelwerk, Holz, Kunststoff und sonstigen Störstoffen freizuhalten, um die Verwertbarkeit dieser Fraktion z.B. Recyclingbaustoff zu ermöglichen.